Am 29. Januar 2026 veröffentlichte die Europäische Union die Verordnung (EU) 2026/215 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen im Amtsblatt.
Die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Dimoxystrobin werden aufgrund der Nicht-Erneuerung der Zulassung dieses Wirkstoffes für alle Erzeugnisse auf die Erzeugnis-spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt.
Für Ethephon und Propamocarb erfolgen zum Teil Absenkungen der RHGs auf Grundlage aktualisierter Risikobewertungen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Die neuen Höchstgehalte gelten ab dem 19. August 2026, außer für Ethephon in oder auf Äpfeln und Heidelbeeren sowie für Propamocarb in oder auf Kopfsalaten, welche unmittelbar Anwendung finden.


