Erstmalig sollen gesetzliche Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmittelkategorien in die VO 1881/2006 implementiert werden. Der entsprechende Verordnungsentwurf SANTE/10478/2020 wird dem Ständigen Ausschuss (Sektion: Novel Food and Toxicological Safety) am 23.06.2020 zur Abstimmung vorgelegt werden.

Die geplanten gesetzlichen Höchstgehalte sollen für folgende Lebensmittelkategorien für Säuglinge und Kleinkinder etabliert werden:

  • Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder: 150 µg/kg
    • Babynahrung, verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder ohne Kekse und Zwieback: 50 µg/kg

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die spezifischen gesetzlichen Höchstgehalte ab dem 01.01.2021 gelten. Allerdings sollen die im Anhang des Verordnungsentwurfs gelisteten Erzeugnisse, die vor dem 01.01.2021 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 01.07.2021 weiter vermarktet werden dürfen.

Erstmalig sollen gesetzliche Höchstgehalte für Acrylamid in bestimmten Lebensmittelkategorien in die VO 1881/2006 implementiert werden. Der entsprechende Verordnungsentwurf SANTE/10478/2020 wird dem Ständigen Ausschuss (Sektion: Novel Food and Toxicological Safety) am 23.06.2020 zur Abstimmung vorgelegt werden.

Die geplanten gesetzlichen Höchstgehalte sollen für folgende Lebensmittelkategorien für Säuglinge und Kleinkinder etabliert werden:

  • Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder: 150 µg/kg
    • Babynahrung, verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder ohne Kekse und Zwieback: 50 µg/kg

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die spezifischen gesetzlichen Höchstgehalte ab dem 01.01.2021 gelten. Allerdings sollen die im Anhang des Verordnungsentwurfs gelisteten Erzeugnisse, die vor dem 01.01.2021 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 01.07.2021 weiter vermarktet werden dürfen.